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Gesetzliche Erbfolge:

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (z. B. Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat oder wenn die Erbeinsetzung unwirksam ist. Die gesetzliche Erbfolge regelt die Verteilung des Nachlasses nach einem klaren Ordnungsprinzip. Sie berücksichtigt die Verwandtschaftsverhältnisse und den Güterstand des Ehegatten. Besondere Regelungen wie das Repräsentations- und Eintrittsrecht sowie der Erbverzicht beeinflussen dabei die Erbfolge. Der Staat erbt nur, wenn keine anderen Erben vorhanden sind. Die Verwandten des Erblassers werden in verschiedene Erbordnungen einteilt:

1. Erbordnungen

  • Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Sie erben zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (Stammesprinzip) 1  2  3  .
  • Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) 2  3  .
  • Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. 
  • Höhere Ordnungen schließen niedrigere von der Erbfolge aus. 

2. Ehegattenerbrecht

  • Der Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil um ein weiteres Viertel. 
  • Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern beträgt der Erbteil des Ehegatten die Hälfte. 
  • Sind keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte allein.  

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