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Erbschein:

Der Erbschein dient der Legitimation der Erben gegenüber Dritten, wie Banken oder Grundbuchämtern. Er bezeugt die Erbfolge und ermöglicht es den Erben, über den Nachlass zu verfügen. Er gibt Auskunft darüber, wer Erbe ist und in welchem Umfang (Erbquote) das Erbrecht besteht. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt und ist insbesondere bei der Abwicklung von Nachlassangelegenheiten, wie z. B. der Umschreibung von Grundbesitz, von Bedeutung. Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben. Es wird widerlegbar vermutet, dass die im Erbschein genannten Angaben richtig sind. Dritte können sich auf die Gutgläubigkeit berufen, solange sie keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins haben. Stellt sich heraus, dass der Erbschein unrichtig ist, muss das Nachlassgericht ihn einziehen. Die Einziehung macht den Erbschein kraftlos, wodurch seine Wirkungen entfallen.

Es gibt verschiedene Arten die sich je nach Anzahl der Erben und der Art der Erbfolge richten:

1. Alleinerbschein

2. gemeinschaftlichen Erbschein oder den

3. Teilerbschein.

Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich. In bestimmten Fällen können auch andere Nachweise, wie eine beglaubigte Abschrift des Testaments mit Eröffnungsprotokoll, ausreichen.

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