Vorsorgevollmacht:
Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll.
Die Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht (umfassend) oder Spezialvollmacht (auf bestimmte Bereiche beschränkt) ausgestaltet sein. Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die bevollmächtigte Person wird auch – mit wenigen Ausnahmen in Form von Genehmigungspflichten in der Personensorge – nicht vom Gericht beaufsichtigt oder kontrolliert und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Allerdings kann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung der Vollmacht bestehen.
Wer nicht sicher ist, ob er der Person, die bevollmächtigt werden soll, wirklich vertrauen kann, sollte ihr keine Vollmacht erteilen. In diesem Fall ist es besser, mit einer Betreuungsverfügung die Person zu bestimmen, die als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll.